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Housekeeping - Haushaltshilfe - Fragen & Antworten - FAQ

Oft gefragt - gut zu wissen!

Haushaltsnahe Dienstleistungen?

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Kann ich Sie ganz nach Bedarf, also einmalig oder regelmäßig, beauftragen?
Ja, Sie können uns entsprechend Ihrer Erfordernisse beauftragen. Ob einmaliger oder regelmäßiger Auftrag – unsere Haushilfe kommt immer gerne zu Ihnen!

Muss ich anwesend sein, wenn Sie z.B. zum Reinigen kommen?
Nein, das ist nicht notwendig. Auch wenn Sie außer Haus sind, werden alle vereinbarten Arbeiten zuverlässig erledigt. Wenn Sie uns Schlüssel aushändigen, versichern wir Ihnen, dass diese sorgfältig verwahrt werden. Sollte es dennoch einmal zu einem Schlüsselverlust kommen, sind sämtliche Mitarbeiter über uns bis zu € 50.000 schlüsselversichert.

Kommt immer derselbe Mitarbeiter zu mir?
Wenn Sie uns für bestimmte Arbeiten regelmäßig beauftragen, kommt stets derselbe Mitarbeiter zu Ihnen. Nur im Urlaubs- oder Krankheitsfall schicken wir eine Vertretung zu Ihnen.

Sind Ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet?
Ja, alle unsere Mitarbeiter sind bei den zuständigen Stellen angemeldet und sozialversichert. Darüber hinaus sind sie unfall-, haftpflicht- und schlüsselversichert.

Sind Ihre Mitarbeiter vertrauenswürdig und zuverlässig?
Alle unsere Mitarbeiter werden von uns sehr sorgfältig ausgewählt und geprüft. Über die üblichen Bewerbungsunterlagen und Referenzen hinaus lassen wir uns von allen Bewerbern ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

Überprüfen Sie die Arbeit Ihrer Mitarbeiter?
Die Arbeit unserer Mitarbeiter wird von uns regelmäßig überprüft. Wenn ausnahmsweise etwas nicht vereinbarungsgemäß läuft, teilen Sie uns bitte die Mängel innerhalb von 24 Stunden nach Auftragsausführung mit. Wir vereinbaren dann umgehend einen Termin zur kostenlosen Nachreinigung. Unser Ziel sind zufriedene, glückliche Kunden!

Wer haftet, wenn mal etwas kaputt geht oder Ihr Mitarbeiter sich verletzt?
Wir bemühen uns natürlich, dass so ein Fall gar nicht erst eintritt. Aber selbstverständlich ist auch in so einem Fall vorgesorgt. Alle unsere Mitarbeiter sind haftpflichtversichert, unfallversichert und schlüsselversichert.

Arbeiten Sie auch bei mir, wenn ich z.B. im Urlaub bin?
Ganz, wie Sie es wünschen! Für bestimmte Arbeiten ist es sogar vorteilhaft, wenn Sie abwesend sind, wie z.B. eine größere Grundreinigung, Gartenarbeiten usw.

Erhalte ich von Ihnen eine Rechnung?
Sie erhalten von uns selbstverständlich immer eine Rechnung, egal ob sie privater oder gewerblicher Kunde sind – nicht nur bei der regelmäßigen Unterhaltsreinigung.

Kann ich bar oder per Überweisung bezahlen?
Sie bezahlen die Rechnung immer bequem per Überweisung. Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn die Zahlungen unbar, also per Überweisung, geleistet wurden.

Sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar?
Ja, seit 2009 können Privathaushalte Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Reinigungs- und Gartenarbeiten, Pflege- und Betreuungsaufwendungen bis zu eine Höhe von max. 20.000 EUR im Jahr steuermindernd geltend machen. Bis zu 20% der Rechnungssumme (max. 4.000 EUR) können Sie direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Für gewerbliche Auftraggeber gelten andere Bestimmungen.

Übernimmt meine Krankenkasse unter bestimmten Umständen die Kosten für eine Haushaltshilfe?
Die Verpflichtung gesetzlicher Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Haushaltshilfen im Krankheitsfall regelt der § 38 im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches:
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

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